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gott und das eigentum an grund und bodenwerner may im paradies 17309 fahrenwalde werner(at)paradies-auf-erden.de |
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Vor etwa 8 Jahren, als ich im
Begriffe war das Grundstück zu kaufen, welches ich bewohne und bearbeite,
meldete sich eine Innere Stimme und sagte: „Mein Sohn, du kannst das Grundstück
nicht kaufen, denn ich, dein Vater, habe es nie an einen Menschen abgetreten.“
Als überzeugter Atheist habe ich begonnen zu recherchieren wer sich als mein
„Vater“ ausgeben und seine „Eigentumsrechte“ anmelden könnte. Hierzu erhielt
ich den Hinweis alle notwendigen Informationen seien bereits den Menschen
mitgeteilt worden und lägen in schriftlicher Form vor. In dem Buch „Die Geistige
Sonne“ von Jakob Lorber wurde den Menschen alles offenbart, was sie zum Thema
Eigentum von Grund und Boden wissen sollten:
„Daß anfänglich unter dem Begriffe „Stehlen“ unmöglich
die eigenmächtige Wegnahme der materiellen Güter eines andern verstanden werden
konnte, erhellt klar daraus, daß besonders zur Zeit der
Gesetzgebung niemand aus dem israelitischen Volke ein Eigentum besaß. Selbst
als das Volk ins Gelobte Land gezogen war, war seine staatliche Verfassung so
bestellt, daß niemand in diesem Lande ein vollrechtliches Eigentum besitzen
konnte. Sondern es war dabei soviel als möglich auf eine Gütergemeinschaft
abgesehen, und ein jeder dürftige Israelit, wenn er im übrigen in der
göttlichen Ordnung lebte, mußte allenthalben die gastfreundlichste Aufnahme und
Unterkunft finden.
Wie könnte man aber auf der andern Seite ein solches
Gesetz von jenem Gesetzgeber erwarten, der mit Seinem eigenen Munde zu Seinen
Schülern gesprochen hat: „Sorget euch nicht, was ihr essen und trinken werdet
und womit euren Leib bekleiden, denn das alles ist Sache der Heiden. Suchet vor
allem das Reich Gottes; alles andere wird euch schon von selbst hinzufallen.“ Weiter spricht derselbe Gesetzgeber: „Die Vögel haben
ihre Nester und die Füchse ihre Löcher, aber des Menschen Sohn hat nicht einen
Stein, den Er unter sein Haupt lege!“ Andererseits wieder sehen wir Seine
Schüler sogar an einem Sabbate Ähren raufen, also offenbar stehlen. Als sich
aber die Eigentümer des Ackers darüber beschwerten, saget: wer bekam da von dem
großen Gesetzgeber den Verweis und eine recht empfindliche Zurechtweisung? Ihr
brauchet nur im Buche nachzusehen und es wird euch alles klar sein. Weiter sehen wir denselben Gesetzgeber einmal in der
Lage, einen Mautzins entrichten zu müssen. Hat Er in Seine eigene Tasche
gegriffen? O nein, sondern Er wußte, daß im nahen See ein Fisch einen verlornen
Stater verschluckt hatte. Der Petrus mußte hingehen, dem durch die Kraft des
Herrn gehaltenen Fische die Münze aus dem Rachen nehmen und mit derselben den
Mautzins bezahlen. Ich frage aber: Hat nach euren Eigentumsrechten der
Finder auf ein auf was immer für eine Weise gefundenes Gut das verfügbare
Eigentumsrecht? Mußte der große Gesetzgeber nicht wissen – oder wollte Er es
nicht wissen –, daß Er von diesem im Fische gefundenen Gute nur auf ein Dritteil
das verfügbare Eigentumsrecht hatte, und zwar erst nach vorausgegangener
öffentlicher oder amtlicher Bekanntgebung seines Fundes? Er hat solches nicht
getan. Sonach hat Er offenbar einen zweidritteiligen Diebstahl oder, was
ebensoviel ist, eine Veruntreuung begangen. Ferner ließe sich nach den Rechtsprinzipien fragen –
wenn man voraussetzt, daß nur wenige Juden es in der Fülle wußten, wer
eigentlich Christus war –, wer Ihm das Recht eingeräumt hat, die bewußte Eselin
ihrem Eigentümer abnehmen zu lassen und sie dann Selbst nach Seinem Gutdünken
zu gebrauchen. Man wird hier sagen: Er war ja der Herr der ganzen
Natur und Ihm gehörte ja ohnehin alles. Das ist richtig, aber wie spricht Er
denn in weltlicher Hinsicht, daß des Menschen Sohn keinen Stein habe, und auf
der andern Seite spricht Er, daß Er nicht gekommen ist, das Gesetz aufzuheben,
sondern es zu erfüllen bis auf ein Häkchen. Wenn wir Seine Geschichte verfolgen wollten, so würden
wir noch manches finden, wo der große Gesetzgeber nach den gegenwärtigen Eigentumsrechtsprinzipien
und nach der umfassenden juridischen Erklärung des siebenten Gebotes gegen eben
diese Rechtsprinzipien sich offenbar vergriffen hat. Was würde hier dem
geschehen, der einem Eigentümer einen Baum zerstörte oder der eine große Herde
von Schweinen vernichtete und dem mehr? Ich meine, wir
haben der Beispiele genug, aus denen sich mehr als klar ersehen läßt, daß der
große Gesetzgeber mit diesem siebenten Gebote einen ganz anderen Sinn verbunden
hat, als er nach der Zeit von der habsüchtigen und eigennützigen Menschheit
ausgeheckt worden ist. Man wird sagen: Das ist nun ganz klar und ersichtlich;
aber welchen Sinn Er damit verbunden hat, das liegt noch hinter einem dichten Schleier!
Ich aber sage: Nur Geduld! Haben wir bis jetzt die falsche Auffassung dieses
Gebotes gehörig beleuchtet, so wird die rechte Bedeutung dieses Gebotes sich
sicher auch leicht finden lassen; denn jemand, der die Nacht zu durchblicken
vermag, dem darf es doch wohl nicht bange sein, daß er am Tage zu wenig Licht
haben wird. Was heißt denn hernach im eigentlichen wahren Sinne:
„Du sollst nicht stehlen?“ – Im eigentlichen Sinne heißt das so viel: Du sollst nimmer die göttliche Ordnung verlassen, dich
nicht außer dieselbe stellen und der Rechte Gottes dich bemächtigen wollen. – Was aber sind diese Rechte und worin bestehen sie?
Gott allein ist heilig und Ihm allein kommt alle Macht zu! Wen Gott selbst heiliget und ihm die Macht erteilt, der
besitzt sie rechtmäßig; wer sich aber selbst heiligt und die göttliche Macht an
sich reißt, um im Glanze derselben eigennützig und habsüchtig zu herrschen, der
ist im wahrhaftigen Sinne ein Dieb, ein Räuber und ein Mörder! Wer also eigenmächtig und selbstliebig durch was immer
für äußere Schein- und Trugmittel, seien sie irdischer oder geistiger Art, sich
über seine Brüder erhebt, der ist's, der dieses Gebot übertritt. In diesem
Sinne wird es auch diese Kinder hier gelehrt, und ihnen auf praktischem Wege
gezeigt, daß da kein Geist je die ihm innewohnende Kraft und Macht eigenmächtig
gebrauchen soll, sondern allzeit nur in der göttlichen Ordnung. Man wird aber jetzt sagen: Wenn dem so ist, da ist das
bekannte Stehlen und Rauben ja erlaubt. Ich aber sage: Nur Geduld, die nächste
Folge soll alles ins klare Licht bringen. – Für jetzt aber wollen wir uns mit
dem zufriedenstellen, indem wir einmal wissen, was unter dem Stehlen zu
verstehen ist, und daß der Herr durch dieses Gebot nie ein Eigentumsrecht
eingeführt hat. –
Es läßt sich nun fragen, da der Herr nie ein Eigentumsrecht eingeführt
und daher auch unmöglich je ein Gebot gegeben hat, durch welches man besonders
ein erwuchertes Vermögen so vieler geiziger Wucherer respektieren soll,
und das gegenüber einer Unzahl der allerärmsten Menschen, – ob man dann wohl
stehlen dürfte, das nämlich, was sich solche „Wucherer“, dem göttlichen Gesetze
zuwider, zusammengescharrt haben? Denn man nimmt doch einem Diebe nach den
irdischen Gesetzen, sobald man ihn ertappt, seine gestohlenen Sachen weg.
Sollte man denn nicht umso mehr das Recht haben, den allerbarsten Dieben und
Räubern gegenüber dem göttlichen Gesetze ihre zusammengeraubten Reichtümer
wegzunehmen und sie unter die Bedürftigen zu verteilen? Nach dem Verstandesschlusse könnte man gegen diese
Forderung gerade nichts einwenden; aber der rechte Mensch hat noch höhere
Kräfte in sich als seinen Verstand. Was werden aber diese zu dieser
Verstandesbilligung sagen?...
…„Du sollst nicht nach dem verlangen, was deines Nächsten
ist, weder nach seinem Hause, nach seinem Ochsen, nach seinem Esel und nach
seinem Grunde, noch nach allem dem, was auf demselben wächst.“ – Wenn wir dieses Gebot betrachten, so müssen wir
offenbar uns in die nämlichen Urteile verlieren und die nämliche Kritik
durchmachen, die wir bereits im siebenten Gebote kennengelernt haben. Denn auch
hier ist abermals vom Eigentum die Rede, und daß man nach dem kein Verlangen
haben soll, was da einer oder der andere sich nach außenhin rechtlich
zueignete. Wer sollte da nicht sogleich wieder auf die Frage
kommen und sagen: Wie konnte wohl dieses Gebot dem israelitischen Volk in der
Wüste gegeben werden, wo daselbst doch niemand weder ein Haus, noch einen
Ochsen, noch einen Esel, noch einen Grund und eine Saat auf demselben hatte?
Man müßte sich dieses Eigentum bei dem israelitischen Volke gegenseitig nur
eingebildet haben. Und da könnte es allenfalls heißen: Wenn sich dein Nächster
irgendetwas Ähnliches zu besitzen einbildet, so sollst du dir nicht auch
einbilden, etwas Ähnliches oder gar die Einbildung deines Nächsten selbst dir
also eigentümlich einzubilden, als wäre sie im Ernste dein Eigentum oder als
möchtest du sie wenigstens eigentümlich besitzen. Ich meine, es werden hier nicht viele kritische
Urteile vonnöten sein, um das überaus Luftige eines solchen Gebotes auf den
ersten Blick einzusehen. Ein Gebot muß ja allezeit nur zu irgendeiner Sicherung
einer festen Realität da sein, an deren Verlust einem jeden etwas gelegen sein
muß. Was aber ein Luftschlösserarchitekt gegen einen andern
Luftschlösserarchitekten verliert, so dieser sich im Ernste die gesetzwidrige
Dreistigkeit nehmen sollte, seinem Gefährten ähnliche Luftschlösser zu bauen,
ich meine, solch einen enormen Schaden abzuwägen, dazu würde wohl eine überaus
feine, ja geradezu ätherisch geisterhafte Haarwaage vonnöten sein. Sollte auch
nach der Meinung einer gewissen Sekte auf der Erde der Erzengel Michael mit
dergleichen Instrumenten im Ernste zum Überflusse versehen sein, so bin ich
aber doch fest überzeugt: ein so überaus zartfühlendes Gewicht-Maßinstrument
fehlt ihm sicher. Ich zeigte aber hier solches nur an, um dadurch das
völlig Nichtige eines rein eingebildeten Besitztumes so klar als möglich vor
die Augen zu stellen. Wenn sich die Sache aber also verhält, wozu dann ein
solches Gebot, das durchaus keine Sicherung des Eigentums eines andern im
Schilde führen kann, wo niemand ein ähnliches Eigentum besitzt, nach dem man
zufolge dieses Gebotes kein Verlangen tragen soll? Man wird aber hier einwenden und sagen: Der Herr hat
das vorausgesehen, daß sich die Menschen mit der Zeit untereinander ein
Eigentumsrecht schaffen werden, und hat in dieser Hinsicht bei dieser
Gelegenheit schon im voraus ein Gebot erlassen, durch welches ein künftiges
Eigentum der Menschen gesichert sein sollte und niemand ein gegenseitiges Recht
habe, sich das Eigentum seines Nächsten auf was immer für eine Art zueignen zu
dürfen. Das wäre ein schöner Schluß! Ich meine, man könnte der göttlichen Liebe
und Weisheit nicht leichtlich eine größere Entehrung zufügen als durch ein
solches Urteil. Der Herr, der es doch sicher vor allem einem jeden
Menschen abraten wird, sich auf der Erde etwas anzueignen, der Herr, vor dem
jeder irdische Reichtum ein Greuel ist, sollte ein Gebot erlassen haben zum
Behufe und zur Begünstigung der Habsucht, der Eigenliebe, des Wuchers und des
Geizes, ein Gebot zur sicheren Erweckung des gegenseitigen Neides? Ich glaube, es wird hier nicht vonnöten sein, noch
mehr Worte zu verlieren; denn das Widersinnige solch einer Exegese liegt zu
offen vor jedermanns Augen, als daß es nötig wäre, ihn durch ein langes und
breites daraufzuführen. Um aber die Sache doch auch für den Blindesten
handgreiflich zu machen, frage ich einen jeden grundgelehrten Juristen: Worauf gründet sich
denn ursprünglich das Eigentumsrecht? Wer hat denn dem ersten Menschen das
Eigentumsrecht einer Sache eingeräumt? Nehmen wir ein Dutzend Auswanderer in
einem noch unbewohnten Erdstriche an. Sie finden ihn und siedeln sich dort an.
Laut welcher Eigentums- und Besitzrechts-Urkunde können sie sich denn eines
solchen Landes als Eigentümer bemächtigen und sich dort als rechtmäßige
Besitzer seßhaft machen? Ich weiß schon, was man hier sagen wird: Wer zuerst
kommt, hat das Grundrecht. Gut, sage ich, wer aber hat demnach von den zwölf
Auswanderern mehr oder weniger Recht auf das gefundene Land? Man wird sagen:
Streng genommen hat der erste Veranlasser zu der Auswanderung, oder der, der
allenfalls vom Verdeck eines Schiffes dieses Land zuerst erschaut hatte, mehr
Recht. Gut, was hat aber der Veranlasser vor den andern voraus? Wären sie nicht
mit ihm gezogen, so wäre er sicher auch daheim geblieben. Was hat denn der
erste Erschauer vor den übrigen voraus? Daß er vielleicht schärfere Augen als
die anderen hat? Sollen dann dieses nur ihm zugute kommenden Vorzuges wegen die
anderen benachteiligt sein? Das wäre doch etwas zu unbillig geurteilt. Also
müssen doch sicher alle zwölf ein gleiches Eigentumsrecht auf dieses vorgefundene
Land haben. Was werden sie aber tun müssen, um ihr gleiches
Besitztumsrecht auf dieses Land zu realisieren? Sie werden es teilen müssen in
zwölf gleiche Teile. Wer aber sieht bei dieser Teilung nicht auf den ersten
Wurf die kommenden Zwistigkeiten? Denn sicher wird der A zum B sagen: Warum muß
denn gerade ich diesen Teil des Landes in Besitz nehmen, der nach meiner
Beurteilung offenbar schlechter ist als der deinige? Und der B wird aus
demselben Grunde erwidern: Ich sehe nicht ein, warum ich meinen Landteil gegen
den deinigen vertauschen soll. Und so können wir unsere zwölf Kolonisten zehn
Jahre lang das Land teilen lassen, und wir werden es nicht erleben, daß die
Teilung allen vollkommen recht sein wird. Werden aber diese Zwölf untereinander übereinkommen
und das Land zu einem Gemeingute machen; kann da unter den Zwölfen ein das
Eigentum sicherndes Gebot erlassen werden? Kann einer
dem andern etwas wegnehmen, wenn das ganze Land allen gleich gehört und somit
auch dessen Produkte, von denen ein jeder nach seinem Bedarf nehmen kann, ohne
dem andern dafür eine Rechnung zu legen? Man ersieht hier im ersten Falle, daß ursprünglich
eine Eigentumsrechtsschaffung nicht leichtlich denkbar ist. Um zu sehen, daß
solches wirklich der Fall ist, dürfet ihr nur auf die ersten Ansiedler gewisser
Gegenden eures eigenen Landes hinblicken, z.B. auf die sogenannten
Herren-Kloster-Geistlichen, die gewisserart die ersten Kolonisten einer Gegend
waren. Wären sie mit der Teilung zurechtgekommen und hätten sie selbe als gut
befunden, so würden sie sicher kein Gemeingut gebildet haben. Kurz und gut, wir können tun, was wir wollen, so können wir
nirgends ein ursprüngliches Eigentumsrecht finden. Und wenn da
jemand mit seinem Grundrecht kommt, da frage ich, ob man den Nachkömmling bei
seinem Auftreten in der Welt entweder gleich töten oder ihn langsam verhungern
lassen solle? Oder soll man ihn aus diesem Lande treiben; oder ihn auf die
Barmherzigkeit der Grundbesitzer anweisen, ihn daneben aber sogleich gegen
diese mit dem neuesten Gebote belegen? Ich meine, da ließe sich doch wohl fragen, aus welchem
Grunde ein solcher Nachkömmling gegen die Grundrechtbesitzer sogleich bei
seinem ersten Auftreten, für das er nicht kann, zu einem Sündenbocke gemacht
werden sollte, während die ersten sich gegenseitig in dieser Art nie
versündigen können? Welcher Jurist kann mir wohl ein solches Benehmen als
rechtskräftig beweisen? Ich meine, man müßte hier nur einen Satan zum Advokaten
machen, der solches zu erweisen imstande wäre; denn einem jeden nur einigermaßen
recht und billig denkenden Menschen dürfte ein solcher Rechtsbeweis unmöglich
sein. Ich sehe aber schon, man wird sagen: Bei den ersten
Kolonisierungen eines Landes kann zwischen den Kolonisten freilich kein
wechselseitiges Eigentumsrecht statthaben, besonders wenn sie sich
untereinander einvernehmlich für das Gemeingut ausgeglichen haben. Aber
zwischen Kolonisationen, welche die ersten Staatenbildungen sind, tritt doch
sicher das Eigentumsrecht ein, sobald sie sich gegenseitig als bestehend festgestellt
haben. Gut, sage ich, ist das der Fall, so muß sich eine jede Kolonie mit einem
ursprünglichen Eigentumsrechte ausweisen. Wie aber kann sie das, nachdem sie
nur ein Nutzungsrecht vom Herrn aus hat, aber kein Besitzrecht? Das Nutzungsrecht hat seine Urkunde in dem Magen und
auf der Haut. Wo aber spricht sich das Besitzrecht aus,
besonders wenn man erwägt, daß ein jeder Mensch, sei er einheimisch oder ein
Fremdling, in seinem Magen und auf seiner Haut dieselbe göttliche vollgültige
Nutzungsrechtsurkunde mit sich bringt, wie sie der Einheimische hat? Wenn man
sagt: Das Besitzrecht hat seinen Grund ursprünglich im Nutzungsrechte, so hebt
dieser Satz sicher jedes spezielle Besitztum auf, weil jeder das gleiche
Nutzungsrecht hat. Kehrt man aber die Sache um und sagt: Das Besitzrecht
verschafft einem erst das Nutzungsrecht, da kann man dagegen nichts anderes
sagen als das alte Rechtswort: „Potiori jus“, was mit anderen Worten so viel
sagen will als: Schlage so viel Nutzungsrechtsbesitzende tot, daß du dir allein
einen Strich Landes durch die Gewalt deiner Faust völlig zueignen kannst. Sollte etwa noch einigen fremden
Nutzungsrechtsbesitzern der Appetit kommen, dir dein erkämpftes Besitztum laut
ihres göttlichen Nutzungsrechtes streitig zu machen, so schlage sie alle tot
oder setze sie wenigstens im besseren Falle als steuerpflichtige Untertanen
ein, damit sie in deinem erkämpften Besitztume im Schweiße ihres Angesichtes
für dich arbeiten und du ihnen dann ihr Nutzungsrecht nach deinem Wohlgefallen
bemessen kannst. Wer kann, von göttlicher Seite betrachtet, den Krieg
rechtfertigen? Was ist er? Nichts als ein grausamster Gewaltstreich, das Nutzungsrecht
den Menschen zu nehmen und dafür ein Besitzrecht gewaltsam einzuführen, das
heißt, das göttliche Recht zu vertilgen und an dessen Stelle ein höllisches
einzuführen. Wer könnte demnach wohl von Gott aus ein Gesetz
erwarten, welches das ursprüngliche, in jedermanns Wesen sich deutlich
beurkundende göttliche Nutzungsrechtsgesetz aufheben und an dessen Stelle mit
göttlicher Macht und Autorität ein höllisches Besitztumsgesetz rechtskräftigen
sollte? – Ich meine, das Widersinnige dieser Behauptung ist für einen
Einzelblinden sogar sonnenhell und klar ersichtlich und mit behandschuhten
Händen zu greifen…“
1.) 1 Mose 28: „Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar
und mehret euch und füllet die Erde und machet sie euch untertan…“ Die Erde „untertan machen“
heißt nicht sie als Eigentum verwenden. Ein Diener ist seinem Herrn untertan,
aber er ist nicht sein Eigentum. Daraus lässt sich kein Eigentumsrecht der
Menschen ableiten! „Bebauen“ heißt: Nutzen.
„Bewahren“ heißt: So sorgsam damit umgehen, dass nachfolgende Generationen sie
weiter nutzen können. Wer erntet muss auch säen. Wer Bäume fällt muss neue
pflanzen. Wer sauberes Wasser entnimmt darf kein verschmutztes Wasser
zurückgeben. Wer den Acker bestellt darf ihn nicht verseuchen. Wer saubere
Atemluft vorfindet darf sie nicht vergiften. Das alles steckt in dem Wort
„Bewahren“.
„Definition: Eigentum
kennt das deutsche Privatrecht nur an Sachen als körperlichen Gegenständen
(beweglichen Sachen und Grundstücken), nicht an anderen Gegenständen wie Forderungen
oder geistigen Schöpfungen. Es stellt das umfassendste Recht an einer Sache
dar, das in unserer Rechtsordnung existiert… …§ 903 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) bestimmt den Inhalt des Eigentums folgendermaßen: „Der
Eigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen,
mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung
ausschließen.” Der Eigentümer kann die Sache also nach seinem Willen
grundsätzlich benutzen, verbrauchen, belasten, veräußern oder sogar zerstören.
Zum anderen muss jeder andere das Eigentum respektieren; es ist gegen Störungen
geschützt (vergleiche § 1004 BGB), seine Verletzung begründet
Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB; siehe unerlaubte Handlung) und der
Eigentümer kann auf Grund des Eigentums die Sache grundsätzlich heraus
verlangen (sofern der Besitzer kein Recht zum Besitz der Sache hat, wie es etwa
der Mieter auf Grund des Mietvertrages besitzt).“ (1993-2003 Microsoft
Corporation)
Der Definition kann man auch
entnehmen warum es ein Eigentumsrecht gibt: Die Herrscher (Gesetzgeber) wollten
das Nutzungsrecht den Menschen nehmen und ein Besitzrecht für sich einführen.
Denn mit dem Eigentumsrecht muss jeder
andere das Eigentum respektieren; es ist gegen Störungen geschützt, seine
Verletzung begründet Schadensersatzansprüche und der Eigentümer kann auf Grund
des Eigentums die Sache grundsätzlich heraus verlangen… …Oder wie es bei Jakob Lorber
nachzulesen ist: „das Nutzungsrecht den Menschen zu nehmen und
dafür ein Besitzrecht gewaltsam einzuführen, das heißt, das göttliche Recht zu
vertilgen und an dessen Stelle ein höllisches einzuführen.“
„Auf Grund des Abstraktionsprinzips des
deutschen Rechts erlangt man das Eigentum grundsätzlich erst mit der Übergabe
der beweglichen Sache bzw. beim Grundstückserwerb (siehe Immobilien) mit der so
genannten Auflassung (Übereignungserklärung vor dem Notar) und der Eintragung
in das Grundbuch. Ein Kaufvertrag begründet also nur das Recht auf und nicht an
der Sache: Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Eigentum zu
verschaffen, wirklich Eigentümer wird der Erwerber jedoch erst mit Übergabe der
Sache.“ (1993-2003 Microsoft
Corporation)
1 Mose 1: Am Anfang schuf Gott Himmel und Erde. 1 Mose 10: Und Gott nannte das Trockene Erde und die Sammlung der
Wasser nannte er Meer. 1 Mose 26: Und Gott sprach: lasset uns Menschen machen… |