gott und das eigentum an grund und boden

werner may   im paradies   17309 fahrenwalde   werner(at)paradies-auf-erden.de




































































































































































































































































































































































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Vor etwa 8 Jahren, als ich im Begriffe war das Grundstück zu kaufen, welches ich bewohne und bearbeite, meldete sich eine Innere Stimme und sagte: „Mein Sohn, du kannst das Grundstück nicht kaufen, denn ich, dein Vater, habe es nie an einen Menschen abgetreten.“ Als überzeugter Atheist habe ich begonnen zu recherchieren wer sich als mein „Vater“ ausgeben und seine „Eigentumsrechte“ anmelden könnte. Hierzu erhielt ich den Hinweis alle notwendigen Informationen seien bereits den Menschen mitgeteilt worden und lägen in schriftlicher Form vor. 

In dem Buch „Die Geistige Sonne“ von Jakob Lorber wurde den Menschen alles offenbart, was sie zum Thema Eigentum von Grund und Boden wissen sollten:


Das Eigentumsrecht

Ich beginne im 83. Kapitel – Was heißt „Stehlen“? und beschränke mich auf die zum Verständnis notwendigen Passagen:

„Daß anfänglich unter dem Begriffe „Stehlen“ unmöglich die eigenmächtige Wegnahme der materiellen Güter eines andern verstanden werden konnte, erhellt klar daraus, daß besonders zur Zeit der Gesetzgebung niemand aus dem israelitischen Volke ein Eigentum besaß. Selbst als das Volk ins Gelobte Land gezogen war, war seine staatliche Verfassung so bestellt, daß niemand in diesem Lande ein voll rechtliches Eigentum besitzen konnte. Sondern es war dabei soviel als möglich auf eine Gütergemeinschaft abgesehen, und ein jeder dürftige Israelit, wenn er im übrigen in der göttlichen Ordnung lebte, mußte allenthalben die gastfreundlichste Aufnahme und Unterkunft finden.

Wäre aber in diesem Gebote unter dem Stehlen die willkürliche und eigenmächtige Wegnahme des Gutes eines andern verstanden worden, so fiele, wie es im Verlaufe dieser Darstellung hinreichend klar gezeigt wurde, unfehlbar der Tadel auf den Gesetzgeber, indem Er dadurch gewisserart stillschweigend dem Erwerbe, der Industrie und somit auch dem Wucher das Wort gesprochen hätte. Denn das muß doch jedem Menschen auf den ersten Blick in die Augen fallen, so er nur eines etwas helleren Denkens fähig ist, daß das Eigentumsrecht dann als vollkommen sanktioniert und bestätigt eingeführt ist, sobald man ein Gesetz gibt, durch welches das Eigentum eines jeden als vollkommen gesichert erscheinen muß.

Wie könnte man aber auf der andern Seite ein solches Gesetz von jenem Gesetzgeber erwarten, der mit Seinem eigenen Munde zu Seinen Schülern gesprochen hat: „Sorgt euch nicht, was ihr essen und trinken werdet und womit euren Leib bekleiden, denn das alles ist Sache der Heiden. Suchet vor allem das Reich Gottes; alles andere wird euch schon von selbst hinzufallen.“

Weiter spricht derselbe Gesetzgeber: „Die Vögel haben ihre Nester und die Füchse ihre Löcher, aber des Menschen Sohn hat nicht einen Stein, den Er unter sein Haupt lege!“ Andererseits wieder sehen wir Seine Schüler sogar an einem Sabbate Ähren raufen, also offenbar stehlen. Als sich aber die Eigentümer des Ackers darüber beschwerten, sagt: wer bekam da von dem großen Gesetzgeber den Verweis und eine recht empfindliche Zurechtweisung? Ihr braucht nur im Buche nachzusehen und es wird euch alles klar sein.

Weiter sehen wir denselben Gesetzgeber einmal in der Lage, einen Mautzins entrichten zu müssen. Hat Er in Seine eigene Tasche gegriffen? O nein, sondern Er wußte, daß im nahen See ein Fisch einen verlorenen Stater verschluckt hatte. Der Petrus mußte hingehen, dem durch die Kraft des Herrn gehaltenen Fische die Münze aus dem Rachen nehmen und mit derselben den Mautzins bezahlen.

Ich frage aber: Hat nach euren Eigentumsrechten der Finder auf ein auf was immer für eine Weise gefundenes Gut das verfügbare Eigentumsrecht? Mußte der große Gesetzgeber nicht wissen – oder wollte Er es nicht wissen –, daß Er von diesem im Fische gefundenen Gute nur auf ein Dritteil das verfügbare Eigentumsrecht hatte, und zwar erst nach vorausgegangener öffentlicher oder amtlicher Bekanntgebung seines Fundes? Er hat solches nicht getan. Sonach hat Er offenbar einen zweidritteiligen Diebstahl oder, was ebensoviel ist, eine Veruntreuung begangen.

Ferner ließe sich nach den Rechtsprinzipien fragen – wenn man voraussetzt, daß nur wenige Juden es in der Fülle wussten, wer eigentlich Christus war –, wer Ihm das Recht eingeräumt hat, die bewußte Eselin ihrem Eigentümer abnehmen zu lassen und sie dann Selbst nach Seinem Gutdünken zu gebrauchen.

Man wird hier sagen: Er war ja der Herr der ganzen Natur und Ihm gehörte ja ohnehin alles. Das ist richtig, aber wie spricht Er denn in weltlicher Hinsicht, daß des Menschen Sohn keinen Stein habe, und auf der andern Seite spricht Er, daß Er nicht gekommen ist, das Gesetz aufzuheben, sondern es zu erfüllen bis auf ein Häkchen.

Wenn wir Seine Geschichte verfolgen wollten, so würden wir noch manches finden, wo der große Gesetzgeber nach den gegenwärtigen Eigentumsrechtsprinzipien und nach der umfassenden juridischen Erklärung des siebenten Gebotes gegen eben diese Rechtsprinzipien sich offenbar vergriffen hat. Was würde hier dem geschehen, der einem Eigentümer einen Baum zerstörte oder der eine große Herde von Schweinen vernichtete und dem mehr? Ich meine, wir haben der Beispiele genug, aus denen sich mehr als klar ersehen läßt, daß der große Gesetzgeber mit diesem siebenten Gebote einen ganz anderen Sinn verbunden hat, als er nach der Zeit von der habsüchtigen und eigennützigen Menschheit ausgeheckt worden ist.

Man wird sagen: Das ist nun ganz klar und ersichtlich; aber welchen Sinn Er damit verbunden hat, das liegt noch hinter einem dichten Schleier! Ich aber sage: Nur Geduld! Haben wir bis jetzt die falsche Auffassung dieses Gebotes gehörig beleuchtet, so wird die rechte Bedeutung dieses Gebotes sich sicher auch leicht finden lassen; denn jemand, der die Nacht zu durchblicken vermag, dem darf es doch wohl nicht bange sein, daß er am Tage zu wenig Licht haben wird.

Was heißt denn hernach im eigentlichen wahren Sinne: „Du sollst nicht stehlen?“ – Im eigentlichen Sinne heißt das so viel:

Du sollst nimmer die göttliche Ordnung verlassen, dich nicht außer dieselbe stellen und der Rechte Gottes dich bemächtigen wollen. –

Was aber sind diese Rechte und worin bestehen sie? Gott allein ist heilig und Ihm allein kommt alle Macht zu! Wen Gott selbst heiligt und ihm die Macht erteilt, der besitzt sie rechtmäßig; wer sich aber selbst heiligt und die göttliche Macht an sich reißt, um im Glanz derselben eigennützig und habsüchtig zu herrschen, der ist im wahrhaftigen Sinne ein Dieb, ein Räuber und ein Mörder!

Wer also eigenmächtig und selbstliebig durch was immer für äußere Schein- und Trugmittel, seien sie irdischer oder geistiger Art, sich über seine Brüder erhebt, der ist's, der dieses Gebot übertritt. In diesem Sinne wird es auch diese Kinder hier gelehrt, und ihnen auf praktischem Wege gezeigt, daß da kein Geist je die ihm innewohnende Kraft und Macht eigenmächtig gebrauchen soll, sondern allzeit nur in der göttlichen Ordnung.

Man wird aber jetzt sagen: Wenn dem so ist, da ist das bekannte Stehlen und Rauben ja erlaubt. Ich aber sage: Nur Geduld, die nächste Folge soll alles ins klare Licht bringen. – Für jetzt aber wollen wir uns mit dem zufriedenstellen, indem wir einmal wissen, was unter dem Stehlen zu verstehen ist, und dass der Herr durch dieses Gebot nie ein Eigentumsrecht eingeführt hat. –

 
84. Kapitel – Winke über die soziale Frage.

Es läßt sich nun fragen, da der Herr nie ein Eigentumsrecht eingeführt und daher auch unmöglich je ein Gebot gegeben hat, durch welches man besonders ein erwuchertes Vermögen so vieler geiziger Wucherer respektieren soll, und das gegenüber einer Unzahl der aller ärmsten Menschen, – ob man dann wohl stehlen dürfte, das nämlich, was sich solche „Wucherer“, dem göttlichen Gesetze zuwider, zusammen gescharrt haben? Denn man nimmt doch einem Diebe nach den irdischen Gesetzen, sobald man ihn ertappt, seine gestohlenen Sachen weg. Sollte man denn nicht umso mehr das Recht haben, den aller barsten Dieben und Räubern gegenüber dem göttlichen Gesetze ihre zusammen geraubten Reichtümer wegzunehmen und sie unter die Bedürftigen zu verteilen?

Nach dem Verstandesschlusse könnte man gegen diese Forderung gerade nichts einwenden; aber der rechte Mensch hat noch höhere Kräfte in sich als seinen Verstand. Was werden aber diese zu dieser Verstandesbilligung sagen?...

 
87. Kapitel, 9. Gebot.

„Du sollst nicht nach dem verlangen, was deines Nächsten ist, weder nach seinem Hause, nach seinem Ochsen, nach seinem Esel und nach seinem Grunde, noch nach allem dem, was auf demselben wächst.“ –

Wenn wir dieses Gebot betrachten, so müssen wir offenbar uns in die nämlichen Urteile verlieren und die nämliche Kritik durchmachen, die wir bereits im siebten Gebote kennengelernt haben. Denn auch hier ist abermals vom Eigentum die Rede, und dass man nach dem kein Verlangen haben soll, was da einer oder der andere sich nach außen hin rechtlich zueignete.

Wer sollte da nicht sogleich wieder auf die Frage kommen und sagen: Wie konnte wohl dieses Gebot dem israelitischen Volk in der Wüste gegeben werden, wo daselbst doch niemand weder ein Haus, noch einen Ochsen, noch einen Esel, noch einen Grund und eine Saat auf demselben hatte? Man müßte sich dieses Eigentum bei dem israelitischen Volke gegenseitig nur eingebildet haben. Und da könnte es allenfalls heißen: Wenn sich dein Nächster irgendetwas Ähnliches zu besitzen einbildet, so sollst du dir nicht auch einbilden, etwas Ähnliches oder gar die Einbildung deines Nächsten selbst dir also eigentümlich einzubilden, als wäre sie im Ernste dein Eigentum oder als möchtest du sie wenigstens eigentümlich besitzen.

Ich meine, es werden hier nicht viele kritische Urteile vonnöten sein, um das überaus Luftige eines solchen Gebotes auf den ersten Blick einzusehen. Ein Gebot muß ja allezeit nur zu irgendeiner Sicherung einer festen Realität da sein, an deren Verlust einem jeden etwas gelegen sein muß. Was aber ein Luftschlösserarchitekt gegen einen andern Luftschlösserarchitekten verliert, so dieser sich im Ernste die gesetzwidrige Dreistigkeit nehmen sollte, seinem Gefährten ähnliche Luftschlösser zu bauen, ich meine, solch einen enormen Schaden abzuwägen, dazu würde wohl eine überaus feine, ja geradezu ätherisch geisterhafte Haarwaage vonnöten sein. Sollte auch nach der Meinung einer gewissen Sekte auf der Erde der Erzengel Michael mit dergleichen Instrumenten im Ernste zum Überfluss versehen sein, so bin ich aber doch fest überzeugt: ein so überaus zartfühlendes Gewicht-Maßinstrument fehlt ihm sicher.

Ich zeigte aber hier solches nur an, um dadurch das völlig Nichtige eines rein eingebildeten Besitztumes so klar als möglich vor die Augen zu stellen. Wenn sich die Sache aber also verhält, wozu dann ein solches Gebot, das durchaus keine Sicherung des Eigentums eines andern im Schilde führen kann, wo niemand ein ähnliches Eigentum besitzt, nach dem man zufolge dieses Gebotes kein Verlangen tragen soll?

Man wird aber hier einwenden und sagen: Der Herr hat das vorausgesehen, daß sich die Menschen mit der Zeit untereinander ein Eigentumsrecht schaffen werden, und hat in dieser Hinsicht bei dieser Gelegenheit schon im voraus ein Gebot erlassen, durch welches ein künftiges Eigentum der Menschen gesichert sein sollte und niemand ein gegenseitiges Recht habe, sich das Eigentum seines Nächsten auf was immer für eine Art zueignen zu dürfen. Das wäre ein schöner Schluß! Ich meine, man könnte der göttlichen Liebe und Weisheit nicht leichtlich eine größere Entehrung zufügen als durch ein solches Urteil.

Der Herr, der es doch sicher vor allem einem jeden Menschen abraten wird, sich auf der Erde etwas anzueignen, der Herr, vor dem jeder irdische Reichtum ein Greuel ist, sollte ein Gebot erlassen haben zum Behufe und zur Begünstigung der Habsucht, der Eigenliebe, des Wuchers und des Geizes, ein Gebot zur sicheren Erweckung des gegenseitigen Neides?

Ich glaube, es wird hier nicht vonnöten sein, noch mehr Worte zu verlieren; denn das Widersinnige solch einer Exegese liegt zu offen vor jedermanns Augen, als daß es nötig wäre, ihn durch ein langes und breites daraufzuführen.

Um aber die Sache doch auch für den Blindesten handgreiflich zu machen, frage ich einen jeden grundgelehrten Juristen: Worauf gründet sich denn ursprünglich das Eigentumsrecht? Wer hat denn dem ersten Menschen das Eigentumsrecht einer Sache eingeräumt? Nehmen wir ein Dutzend Auswanderer in einem noch unbewohnten Erdstrich an. Sie finden ihn und siedeln sich dort an. Laut welcher Eigentums- und Besitzrechts-Urkunde können sie sich denn eines solchen Landes als Eigentümer bemächtigen und sich dort als rechtmäßige Besitzer seßhaft machen?

Ich weiß schon, was man hier sagen wird: Wer zuerst kommt, hat das Grundrecht. Gut, sage ich, wer aber hat demnach von den zwölf Auswanderern mehr oder weniger Recht auf das gefundene Land? Man wird sagen: Streng genommen hat der erste Veranlasser zu der Auswanderung, oder der, der allenfalls vom Verdeck eines Schiffes dieses Land zuerst erschaut hatte, mehr Recht. 
Gut, was hat aber der Veranlasser vor den andern voraus? Wären sie nicht mit ihm gezogen, so wäre er sicher auch daheim geblieben. Was hat denn der erste Erschauer vor den übrigen voraus? Daß er vielleicht schärfere Augen als die anderen hat? Sollen dann dieses nur ihm zugute kommenden Vorzuges wegen die anderen benachteiligt sein? Das wäre doch etwas zu unbillig geurteilt. Also müssen doch sicher alle zwölf ein gleiches Eigentumsrecht auf dieses vorgefundene Land haben.

Was werden sie aber tun müssen, um ihr gleiches Besitztumsrecht auf dieses Land zu realisieren? Sie werden es teilen müssen in zwölf gleiche Teile. Wer aber sieht bei dieser Teilung nicht auf den ersten Wurf die kommenden Zwistigkeiten? Denn sicher wird der A zum B sagen: Warum muß denn gerade ich diesen Teil des Landes in Besitz nehmen, der nach meiner Beurteilung offenbar schlechter ist als der deinige? Und der B wird aus demselben Grunde erwidern: Ich sehe nicht ein, warum ich meinen Landteil gegen den deinigen vertauschen soll. Und so können wir unsere zwölf Kolonisten zehn Jahre lang das Land teilen lassen, und wir werden es nicht erleben, daß die Teilung allen vollkommen recht sein wird.

Werden aber diese Zwölf untereinander übereinkommen und das Land zu einem Gemeingut machen; kann da unter den Zwölfen ein das Eigentum sicherndes Gebot erlassen werden? Kann einer dem andern etwas wegnehmen, wenn das ganze Land allen gleich gehört und somit auch dessen Produkte, von denen ein jeder nach seinem Bedarf nehmen kann, ohne dem andern dafür eine Rechnung zu legen?

Man ersieht hier im ersten Fall, daß ursprünglich eine Eigentumsrechtsschaffung nicht leichtlich denkbar ist. Um zu sehen, dass solches wirklich der Fall ist, dürft ihr nur auf die ersten Ansiedler gewisser Gegenden eures eigenen Landes hinblicken, z.B. auf die sogenannten Herren-Kloster-Geistlichen, die gewisserart die ersten Kolonisten einer Gegend waren. Wären sie mit der Teilung zurechtgekommen und hätten sie selbe als gut befunden, so würden sie sicher kein Gemeingut gebildet haben.

Kurz und gut, wir können tun, was wir wollen, so können wir nirgends ein ursprüngliches Eigentumsrecht finden. Und wenn da jemand mit seinem Grundrecht kommt, da frage ich, ob man den Nachkömmling bei seinem Auftreten in der Welt entweder gleich töten oder ihn langsam verhungern lassen solle? Oder soll man ihn aus diesem Land treiben; oder ihn auf die Barmherzigkeit der Grundbesitzer anweisen, ihn daneben aber sogleich gegen diese mit dem neuesten Gebot belegen?

Ich meine, da ließe sich doch wohl fragen, aus welchem Grunde ein solcher Nachkömmling gegen die Grundrechtbesitzer sogleich bei seinem ersten Auftreten, für das er nicht kann, zu einem Sündenbock gemacht werden sollte, während die ersten sich gegenseitig in dieser Art nie versündigen können? Welcher Jurist kann mir wohl ein solches Benehmen als rechtskräftig beweisen? Ich meine, man müßte hier nur einen Satan zum Advokaten machen, der solches zu erweisen imstande wäre; denn einem jeden nur einigermaßen recht und billig denkenden Menschen dürfte ein solcher Rechtsbeweis unmöglich sein.

Ich sehe aber schon, man wird sagen: Bei den ersten Kolonisierungen eines Landes kann zwischen den Kolonisten freilich kein wechselseitiges Eigentumsrecht statthaben, besonders wenn sie sich untereinander einvernehmlich für das Gemeingut ausgeglichen haben. Aber zwischen Kolonisationen, welche die ersten Staatenbildungen sind, tritt doch sicher das Eigentumsrecht ein, sobald sie sich gegenseitig als bestehend festgestellt haben.

Gut, sage ich, ist das der Fall, so muß sich eine jede Kolonie mit einem ursprünglichen Eigentumsrecht ausweisen. Wie aber kann sie das, nachdem sie nur ein Nutzungsrecht vom Herrn aus hat, aber kein Besitzrecht?

Das Nutzungsrecht hat seine Urkunde in dem Magen und auf der Haut. Wo aber spricht sich das Besitzrecht aus, besonders wenn man erwägt, daß ein jeder Mensch, sei er einheimisch oder ein Fremdling, in seinem Magen und auf seiner Haut dieselbe göttliche vollgültige Nutzungsrechtsurkunde mit sich bringt, wie sie der Einheimische hat? Wenn man sagt: Das Besitzrecht hat seinen Grund ursprünglich im Nutzungsrecht, so hebt dieser Satz sicher jedes spezielle Besitztum auf, weil jeder das gleiche Nutzungsrecht hat. Kehrt man aber die Sache um und sagt: Das Besitzrecht verschafft einem erst das Nutzungsrecht, da kann man dagegen nichts anderes sagen als das alte Rechtswort: „Potiori jus“, was mit anderen Worten so viel sagen will als: Schlage so viel Nutzungsrechtsbesitzende tot, daß du dir allein einen Strich Landes durch die Gewalt deiner Faust völlig zueignen kannst.

Sollte etwa noch einigen fremden Nutzungsrechtsbesitzern der Appetit kommen, dir dein erkämpftes Besitztum laut ihres göttlichen Nutzungsrechtes streitig zu machen, so schlage sie alle tot oder setze sie wenigstens im besseren Falle als steuerpflichtige Untertanen ein, damit sie in deinem erkämpften Besitztum im Schweiße ihres Angesichtes für dich arbeiten und du ihnen dann ihr Nutzungsrecht nach deinem Wohlgefallen bemessen kannst.

Wer kann, von göttlicher Seite betrachtet, den Krieg rechtfertigen? Was ist er? Nichts als ein grausamster Gewaltstreich, das Nutzungsrecht den Menschen zu nehmen und dafür ein Besitzrecht gewaltsam einzuführen, das heißt, das göttliche Recht zu vertilgen und an dessen Stelle ein höllisches einzuführen.

Wer könnte demnach wohl von Gott aus ein Gesetz erwarten, welches das ursprüngliche, in jedermanns Wesen sich deutlich beurkundende göttliche Nutzungsrechtsgesetz aufheben und an dessen Stelle mit göttlicher Macht und Autorität ein höllisches Besitztumsgesetz rechtskräftigen sollte? – Ich meine, das Widersinnige dieser Behauptung ist für einen Einzelblinden sogar sonnenhell und klar ersichtlich und mit behandschuhten Händen zu greifen…“

 
Hiermit beende ich die Auszüge aus dem Buch „Die Geistige Sonne“ um beim Wesentlichen zu bleiben. Dennoch dürften auch die folgenden Kapitel zur Thematik interessant sein. Sie können sie auf der CD-ROM „Klarheit schaffen“ unter dem 9. Gebot finden.

In den letzten Wochen habe ich in mehreren Internet-Foren die Frage nach dem Eigentumsrecht an Grund und Boden gestellt. Ich habe dort mit Juristen, Christen und Theologen diskutiert. Das Ergebnis war einhellig: Niemand kann belegen dass Gott die Erde an einen oder mehrere Menschen verkauft, verschenkt oder vererbt hat.

 
In der Bibel finden sich 2 Stellen, die man zur Thematik heranziehen kann:

1.)  1 Mose 28: „Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehret euch und füllt die Erde und macht sie euch untertan…“

Die Erde „untertan machen“ heißt nicht sie als Eigentum verwenden. Ein Diener ist seinem Herrn untertan, aber er ist nicht sein Eigentum. Daraus lässt sich kein Eigentumsrecht der Menschen ableiten!

 2.)  2 Mose 15: „Und Gott der Herr nahm den Menschen und setzte ihn in den Garten Eden, dass er ihn baute und bewahre.“

„Bebauen“ heißt: Nutzen. „Bewahren“ heißt: So sorgsam damit umgehen, dass nachfolgende Generationen sie weiter nutzen können. Wer erntet muss auch säen. Wer Bäume fällt muss neue pflanzen. Wer sauberes Wasser entnimmt darf kein verschmutztes Wasser zurückgeben. Wer den Acker bestellt darf ihn nicht verseuchen. Wer saubere Atemluft vorfindet darf sie nicht vergiften. Das alles steckt in dem Wort „Bewahren“.

 
Was haben unsere Gesetzgeber aus dem „Bebauen“ und „Bewahren“ gemacht? Sie haben ein Eigentumsrecht eingeführt.

„Definition: Eigentum kennt das deutsche Privatrecht nur an Sachen als körperlichen Gegenständen (beweglichen Sachen und Grundstücken), nicht an anderen Gegenständen wie Forderungen oder geistigen Schöpfungen. Es stellt das umfassendste Recht an einer Sache dar, das in unserer Rechtsordnung existiert…

…§ 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt den Inhalt des Eigentums folgendermaßen: „Der Eigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.” Der Eigentümer kann die Sache also nach seinem Willen grundsätzlich benutzen, verbrauchen, belasten, veräußern oder sogar zerstören. Zum anderen muss jeder andere das Eigentum respektieren; es ist gegen Störungen geschützt (vergleiche § 1004 BGB), seine Verletzung begründet Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB; siehe unerlaubte Handlung) und der Eigentümer kann auf Grund des Eigentums die Sache grundsätzlich heraus verlangen (sofern der Besitzer kein Recht zum Besitz der Sache hat, wie es etwa der Mieter auf Grund des Mietvertrages besitzt).“ (1993-2003 Microsoft Corporation)

 
Statt die Erde für die nachfolgenden Generationen zu bewahren, maßt sich der Gesetzgeber an, sie zu zerstückeln und an wohlhabende Menschen zu verkaufen. Der Eigentümer kann die Sache nach seinem Willen grundsätzlich benutzen, verbrauchen, belasten, veräußern oder sogar zerstören. Damit steht das Eigentumsrecht an Grund und Boden gegen den ausdrücklichen Willen Gottes, wie er in der Bibel festgeschrieben ist.

Der Definition kann man auch entnehmen warum es ein Eigentumsrecht gibt: Die Herrscher (Gesetzgeber) wollten das Nutzungsrecht den Menschen nehmen und ein Besitzrecht für sich einführen. Denn mit dem Eigentumsrecht muss jeder andere das Eigentum respektieren; es ist gegen Störungen geschützt, seine Verletzung begründet Schadensersatzansprüche und der Eigentümer kann auf Grund des Eigentums die Sache grundsätzlich heraus verlangen…

…Oder wie es bei Jakob Lorber nachzulesen ist: „das Nutzungsrecht den Menschen zu nehmen und dafür ein Besitzrecht gewaltsam einzuführen, das heißt, das göttliche Recht zu vertilgen und an dessen Stelle ein höllisches einzuführen.“

 
Weiter in der Definition „Eigentum“:

„Auf Grund des Abstraktionsprinzips des deutschen Rechts erlangt man das Eigentum grundsätzlich erst mit der Übergabe der beweglichen Sache bzw. beim Grundstückserwerb (siehe Immobilien) mit der so genannten Auflassung (Übereignungserklärung vor dem Notar) und der Eintragung in das Grundbuch. Ein Kaufvertrag begründet also nur das Recht auf und nicht an der Sache: Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Eigentum zu verschaffen, wirklich Eigentümer wird der Erwerber jedoch erst mit Übergabe der Sache.“    (1993-2003 Microsoft Corporation)

 
In dem universellen Grundbuch, der Bibel, ist der Eigentümer der Erde mehrfach genannt:

1 Mose 1: Am Anfang schuf Gott Himmel und Erde.

1 Mose 10: Und Gott nannte das Trockene Erde und die Sammlung der Wasser nannte er Meer.

1 Mose 26: Und Gott sprach: lasst uns Menschen machen…

 Damit dürfte belegt sein, dass Gott die Erde erschaffen hat, sowohl das Wasser als auch den Boden. Als Herr über Himmel und Erde war er der einzige, der als Eigentümer in Frage kommt. Erst später hat er den Menschen geschaffen und ihn in den Garten Eden gesetzt (2 Mose 8).